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Die WZ-Klasse wird in immer mehr Privilegierungen zur Einstiegsvoraussetzung.

Die Wirtschaftszweigklasse (WZ-Klasse) ist bereits in vielen Privilegierungstatbeständen die Grundvoraussetzung und auch bei zukünftigen Beihilfen wird die richtige WZ-Klasse immer häufiger zur Bedingung. Heißt: Gehört Ihr Unternehmen nicht zu der Auswahl der erfassten Branchen, besteht keine Antragsberechtigung! Unabhängig von jeglichen weiteren Voraussetzungen, wie z.B. einer Stromkostenintensität oder Emissionsintensität mit entsprechender Kostenbelastung.

Im Strom- und Energiesteuerrecht entscheidet die WZ-Klasse über die Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe, was zur Steuerentlastung nach §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG befähigt. In der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage sind die begrenzungsberechtigten Branchen in der Anlage 4 zum EEG gelistet. Und auch die neue Carbon Leakage Verordnung listet in ihrer Anlage diejenigen Sektoren, die eine Beihilfezahlung für die BEHG-CO2-Kosten beantragen können, die aus dem nationalen Emissionshandel resultieren.

Wie bestimmt man aber die richtige WZ-Klasse?

Übt das Unternehmen nicht nur eine, sondern mehrere Tätigkeiten aus, kommt es auf eine Schwerpunktbetrachtung an. Verschiedene Kriterien, wie z.B. die Bruttowertschöpfung können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Auch gibt das Statistische Landesamt mittels einer Bestätigung Aufschluss über die einschlägige WZ-Klasse. Hier aber Vorsicht – die Behörden, die über das Privileg entscheiden, sind in der Regel nicht an die Einschätzung des Statistischen Landesamtes gebunden und können eine Einordnung in eine abweichende WZ-Klasse vornehmen.

Wenn wir Sie bei der Ermittlung der richtigen WZ-Klasse unterstützen können, melden Sie sich gern.

Auch führt RGC im Zusammenhang mit der Carbon Leakage Verordnung bereits eine Reihe von Verfahren zur sog. „nachträglichen Anerkennung“, d.h. der Antragstellung zur nachträglichen Aufnahme in die Reihe der begrenzungsberechtigten Sektoren durch. Melden Sie sich gern, um die Aufnahme Ihres Sektors zu prüfen.

Autorin: Lena Ziska

Endlich ist es soweit: Das mit Spannung erwartete „Fit for 55-Paket“ wurde am Mittwoch von der EU-Kommission vorgelegt.

Mit dem „Fit for 55- Paket“ soll Europa dem von Ursula von der Leyen angekündigten „Mann auf dem Mond-Moment“ Europas näherkommen. Erreicht werden soll bis 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 55 Prozent gegenüber 1990. Das Programm sieht eine Reihe von neuen und verschärften Regelungen vor, die zur Dekarbonisierung Europas beitragen sollen.

Laut EU-Klimagesetz, welches im Juni dieses Jahres beschlossen wurde, soll Europa seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent netto mindern und bis 2050 treibhausgasneutral sein (wir berichteten). Um das 55-Prozent-Ziel für 2030 zu erreichen, werden im Rahmen des „European Green Deal“ bis Ende 2022 insgesamt 54 Gesetze und Verordnungen der EU überarbeitet. Ein Teil des Green Deals ist das „Fit-for-55-Paket“, mit dem zunächst einmal acht Gesetze verschärft und vier neue beschlossen werden sollen. Darunter sind die EU-Emissionshandelsrichtlinie, die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie die Verordnung zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM).

Großes hat die Kommission insbesondere mit dem europaweiten Emissionshandel vor. Der Emissionshandel hat sich bislang als sehr effektiv zur Einsparung von CO2 erwiesen. Deshalb sollen die CO2-Reduktionsziele nun entsprechend angepasst werden: Mithilfe einer Reform des Treibhausgas-Emissionshandelssystems sollen bis 2030 61 Prozent CO2 im Vergleich zu 2005 eingespart werden. Bislang wurden etwa 20 Prozent weniger angestrebt. Hierzu soll die Menge an Zertifikaten, die jedes Jahr automatisch gelöscht werden (linearer Reduktionsfaktor), erhöht werden. Der lineare Reduktionsfaktor soll von derzeit 2,2 Prozent auf 4,2 Prozent steigen. Zudem soll es ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen ETS-Richtlinie eine einmalige Reduktion der Zertifikate geben, mit der erreicht werden soll, dass nur noch so viele Zertifikate auf dem Markt sind, als wäre der neue lineare Reduktionsfaktor von 4,2 Prozent schon 2021 angewandt worden. Experten schätzen, dass die Preise für eine Tonne CO2 von derzeit 55 Euro auf weit über 80 Euro steigen dürften. Zudem sollen von 2026 bis 2035 freie Emissionszertifikate reduziert werden. Die maximale jährliche Senkungsrate (Benchmark) soll von heute 1,6 Prozent auf 2,5 Prozent erhöht werden. Spätestens 2036 soll Schluss mit kostenfreien Zertifikaten sein. Sektoren, die dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) unterliegen, sollen höchstens noch bis 2025 kostenfreie Zertifikate erhalten.

Ein zweites Emissionshandelssystem soll nach den Plänen der EU-Kommission für die Sektoren Gebäude und Verkehr geschaffen werden. Die Sektoren verursachen etwa 35 Prozent und 22 Prozent der Treibhausgase in der EU. Bis 2030 soll eine Emissionsminderung von insgesamt 43 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die Pflicht zum Kauf der Emissionszertifikate soll für Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen ab 2026 gelten. Freie Zertifikate soll es nicht geben. Heiz- und Spritkosten werden demnach in absehbarer Zeit steigen, da die höheren Abgaben auf die Konsumenten abgewälzt werden dürften. Ziel ist es, durch den Preisanstieg Anreize für einen Wechsel hin zu klimaneutralen Pkws und Heizungen zu schaffen. Ob dieser Vorschlag auch im EU-Parlament und im Rat der Mitgliedstaaten auf Zustimmung stoßen wird, ist sehr fraglich. Der neue Emissionshandel würde sich unmittelbar auf das Portemonnaie der Bürger auswirken, weshalb mit Protesten zu rechnen ist. Mittel- und langfristig soll die Einführung des Emissionshandels für Transport und Gebäude die Kosten für Haushalte laut Kommission aber senken, denn das neue System reduziere die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen.

Die Bürger, Länder und Regionen Europas werden durch den CO2-Preis unterschiedlich stark getroffen, weshalb die Belastungen mithilfe eines Sozialfonds ausgeglichen werden sollen. In diesen sollen 20 Prozent der Einnahmen aus dem neuen Emissionshandel fließen. Die Mittel sollen eingesetzt werden, um ärmeren Haushalten die Renovierung von Gebäuden, die Installation von emissionsfreien Heizsystemen und die Nutzung klimafreundlicher Transportmittel zu ermöglichen. Zudem sollen die steigenden Kraftstoffpreise ausgeglichen werden. Die restlichen 80 Prozent der Einnahmen sollen direkt an die einzelnen Mitgliedstaaten gehen. Die EU-Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Hälfte für die Dekarbonisierung auszugeben und mit der anderen Hälfte niedrigverdienende Haushalte zu unterstützen.

50 Millionen Zertifikate sollen in den Innovationsfonds der EU fließen, um gezielt Geld in die Dekarbonisierung von Gebäuden oder den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu investieren. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur ist auch dringend notwendig, denn Benzin- und Dieselautos stehen vor dem Aus. Laut Ursula von der Leyen hätten bereits viele Autohersteller aus eigener Initiative erklärt, zwischen 2028 und 2035 auf eine emissionsfreie Produktion umsteigen zu wollen. Dennoch solle im Sinne der Planungssicherheit ein zeitlicher Rahmen vorgegeben werden, bis zu dem alle Autos emissionsfrei sein müssten. Neben der Einführung des Emissionshandels sollen daher die Flottengrenzwerte für Autohersteller verschärft werden. Bislang galt das Ziel, die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotten in der EU bis 2030 um 37,5 Prozent zu senken. Im „Fit-for-55-Paket“ ist nunmehr eine Pflicht zur Verringerung des CO2-Ausstoßes bei Neuwagen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu heute vorgesehen. Derzeit darf ein Neuwagen im Durchschnitt nicht mehr als 95 Gramm pro gefahrenen Kilometer ausstoßen. Bis 2035 soll der Ausstoß um 100 Prozent sinken, was letztlich einem Verbot von Neuwagen mit Verbrennungsmotoren gleichkommt. Ein Elektroauto geht schon heute rechnerisch mit 0 Gramm CO2 in die Statistik ein.

Mithilfe der Verordnung über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe soll die Wasserstoff- und Ladeinfrastruktur ausgebaut werden. An Schnellstraßen sollen bis 2025 alle 60 Kilometer Ladestationen stehen. Wasserstoff-Tankstellen soll es alle 150 Kilometer geben. Auch die Beimischungsquoten für klimaneutral hergestellte Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe sollen steigen. Im Gespräch ist ein Anteil von bis zu 38 Prozent. Der Schiffsverkehr soll in Zukunft ebenfalls stärker einbezogen werden. Schiffen, die in EU-Häfen anlegen, soll etwa die Verwendung von klimafreundlicheren Treibstoffen vorgeschrieben werden.

Nach einer dreijährigen Übergangsphase soll es ab 2026 im Rahmen des seit längerem geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismusses (CBAM) eine Abgabepflicht für Unternehmen in Nicht-EU-Ländern geben, die Zement, Düngemittel und Strom oder Produkte aus Eisen, Stahl und Aluminium in die EU importieren. Für jede Tonne Kohlendioxid ist ein Klima-Zertifikat zu erwerben, dessen Preis sich am europäischen Emissionshandel orientiert. Betroffen sind alle Drittstaaten bis auf Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Beim Export in Drittstaaten sollen Unternehmen aus der EU eine Entlastung bekommen. Um nicht in Konflikt mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO zu geraten, dürfte die EU keine kostenlosen CO2-Zertifikate mehr an die betroffenen Branchen verteilen. Dennoch dürfte das CBAM laut Experten nur schwer mit den Regeln der WTO in Einklang zu bringen sein und könnte die EU-Handelsbeziehungen belasten. Insbesondere in China, Russland, der Türkei, Indien und der Ukraine haben die geplanten Maßnahmen bereits starken Protest ausgelöst.

Auch in Zukunft soll es für die EU-Länder verbindliche Einsparziele für jene Wirtschaftssektoren geben, die nicht vom Emissionshandel erfasst werden. Der Gebäude- und Verkehrssektor soll trotz der Schaffung des neuen Emissionshandelssystems in der sog. Lastenteilung verbleiben. Insgesamt soll bis 2030 eine Emissionsminderung von 40 Prozent, statt wie derzeit noch 30 Prozent im Vergleich zu 2005 erreicht werden. Die CO2-Reduktionslast soll sich weiterhin am Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten orientieren. Deutschland muss seine Emissionseinsparungen demzufolge von derzeit 38 auf 50 Prozent erhöhen. Die neuen Ziele sollen ab 2023 verbindlich werden, wobei eine erneute Anpassung bereits 2025 erfolgen könnte.

Reformiert werden soll auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III). Der Ökostromanteil am Energieverbrauch soll von derzeit 19 Prozent auf 40 Prozent steigen. Die Zielvorgabe ist allerdings unverbindlich und gilt für Europa insgesamt, also nicht für die einzelnen Staaten. Staaten, die einen Ökostromanteil von über 40 Prozent erreichen, können sich dies von anderen Staaten, die unter der 40-Prozent-Marke liegen, bezahlen lassen. Die EU-Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie sollen weiter verschärft werden.

Mit einer neuen Energieeffizienz-Richtlinie sollen den Mitgliedstaaten verbindliche jährliche Ziele für die Einsparung von Energie gesetzt werden. Energieeinsparung soll künftig als „eigenständige Energiequelle“ mit hoher Priorität („Energy Efficiency first“) behandelt werden.

Mit der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie sollen intensive fossile Energieträger ab 2023 höher und grüner Strom sowie strombasierte Kraftstoffe geringer besteuert werden. Vorgesehen ist eine Art „Steuer-Ranking“ von Energieträgern nach Energiegehalt und positiver Umweltleistung. Im Bereich der Luftfahrt sollen zunächst nur innereuropäische Flüge höher besteuert werden. Ob es tatsächlich zu der Einführung einer sog. „Kerosinsteuer“ kommt, ist fraglich, denn der Rat muss die Einführung von Steuern einstimmig beschließen.

In der LULUCF-Verordnung soll geregelt werden, dass bis 2030 europaweit 310 Millionen Tonnen CO2 mithilfe von natürlichen Senken abgebaut werden sollen. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollen für die Mitgliedstaaten verbindliche Ziele für den Netto-CO2-Abbau in der Landnutzung und der Forstwirtschaft festgesetzt werden.

Im September 2021 werden die Verhandlungen über die Vorschläge der Kommission beginnen. Bis das EU-Parlament und der Rat der EU zustimmen, wird es vermutlich noch dauern. Letztlich ist ein gemeinsamer Kraftakt aller Mitgliedstaaten und der Gesellschaft notwendig, um Europa bis 2050 klimaneutral zu gestalten.

Die EU-Kommission hat einen Entwurf mit überarbeiteten Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL / CEEAG) vorgelegt. Stellungnahmen können in der (verkürzten) Konsultationsfrist bis zum 2. August 2021 abgegeben werden.

Beihilfeentscheidungen der EU-Kommission zum deutschen Klima-, Umwelt- und Energierecht beruhen insbesondere auf den sog. Leitlinien für europäische Energie- und Umweltschutzbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG). Die aktuellen Leitlinien laufen Ende 2021 aus (RGC berichtete hier).

Die EU-Kommission hat nach Abschluss der Roadmap-Konsultation und einer offenen Konsultation über Fragebögen (RGC berichtete hier) nun zur gezielten öffentlichen Konsultation einen konkreten Entwurf der überarbeiteten Beihilfeleitlinien vorgelegt. Die Genehmigung von Klimabeihilfen, insbesondere zur Verwirklichung des sog. Green Deal, erhält hierbei neues Gewicht (neu: CEEAG / KUEBLL).

Anhand der überarbeiteten Leitlinien will die EU-Kommission ab dem 1. Januar 2022 nationale Gesetze oder deren Änderungen genehmigen, die Beihilfen in den genannten Bereichen (Klima, Umweltschutz, Energie) gewähren. Das betrifft beispielsweise das deutsche EEG mit der Besonderen Ausgleichsregelung. Verweigert die EU-Kommission die Genehmigung, können Beihilfen nicht gewährt werden bzw. sind – sollten sie bereits ausgezahlt bzw. entsprechende Reduzierungen von Belastungen (z.B. BesAR, u.a.) in Anspruch genommen worden sein – zurück- bzw. nachzuzahlen (RGC berichtete u.a. hier).

Der Entwurf sieht im Schwerpunkt folgende Änderungen vor (Auszug):

Allgemeines und Klimaschutz

Der Anwendungsbereich der CEEAG wird im Hinblick auf den Klimaschutz und in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen (insbesondere zur Ermöglichung des „Green Deal“) erweitert (Kap. 2.2) auf:

  • neue Bereiche (saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität),
  • alle Technologien (einschließlich Förderung erneuerbarer Energien), wobei insbesondere zur Erreichung der Green Deal-Ziele höhere Beihilfen zulässig sein sollen (Förderungen in der Regel im Umfang von bis zu 100 % der Finanzierungslücke) sowie
  • neue Beihilfeinstrumente (insbesondere sog. „CO2-Differenzverträge“).

Der Katalog beihilfefähiger Maßnahmen und Beihilfekategorien wird insgesamt erheblich abgeändert. Ein eigenständiger Wasserstoffbeihilfetatbestand wird hierbei nicht eingeführt, die Förderfähigkeit aber unter mehreren Kategorien (auch kumulierbar) anerkannt.

Daneben soll das Genehmigungsverfahren vereinfacht, gestrafft und flexibilisiert werden, indem:

  • die Beurteilung bereichsübergreifender Maßnahmen künftig anhand eines einzigen Abschnitts der Beihilfeleitlinien erfolgt,
  • für große „grüne“ Vorhaben und Projekte, die im Rahmen bereits von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden, die Pflicht zur Einzelanmeldung entfällt.

Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Reduzierungen von Elektrizitätsabgaben für stromkostenintensive Unternehmen (Beihilfekategorie „reductions from electricity levies for energy intensive users“ (4.11) sollen im Einzelfall weiterhin möglich sein. Das ist u.a. relevant für Begrenzungen der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG (BesAR). Der Anwendungsbereich wird sogar auf Sozialabgaben und Decarbonisierungsabgaben ausgedehnt.

Aber: Die Anforderungen an eine Genehmigungsfähigkeit solcher Umlagereduzierungen werden erheblich verschärft. D.h. u.a. für die BesAR (nach Auslaufen der aktuellen Genehmigung des EEG):

  • Der Kreis der Beihilfeberechtigten (privilegierte Branchen) wird empfindlich gekürzt auf Sektoren/Branchen, die in Annex I zum Leitlinienentwurf gelistet sind. Neue, verschärfte Kriterien für die Aufnahme einer Branche in diese Liste sind:
     – europaweite Handelsintensität von mindestens 20 % + europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 10 %
    oder
    – europaweite Handelsintensität von mindestens 80 % und europaweite Stromkostenintensität
    von mindestens 7 %.

    Die aktuellen EEAG ermöglichten eine Aufnahme in die Liste noch bei 10 % HI + 10 % Ski und erlaubten Umlagereduzierungen sogar noch bei 4 % HI + 20 % Ski. Diese Anforderungen spiegeln sich für die Besondere Ausgleichsregelung in der heutigen Anlage 4 zum EEG 2021 (8 Seiten). Wird der WZ-Code eines Unternehmens nicht in dieser Anlage (Liste 1 oder Liste 2) geführt, ist das Unternehmen unabhängig davon, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, nicht antragsberechtigt. Der entsprechende Annex I des überarbeiteten Leitlinienentwurfs kürzt diese Liste auf gerade einmal 2 (!) Seiten ein.

Hinzukommen:

  • Verpflichtung für den Beihilfeempfänger mindestens 25% der Kosten (mit Cap bei max. 1.5 % der Bruttowertschöpfung) zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der EEG-Umlage wäre damit auch im Rahmen der BesAR nicht mehr zulässig.
  • Einführung einer kumulativen Mindesthöhe der Abgabe in MWh (vor jedweder Reduzierung), ab dem eine Entlastung überhaupt erst gewährt werden darf (Höhe noch offen).
  • Neue erhöhte Anforderungen an Energieaudits (entweder werden mindestens 30 % des verbrauchten Stroms aus CO2-neutralen Quellen bezogen oder das Unternehmen muss mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfen in Projekte zur Reduzierung von CO2 investieren). Wie von uns vorhergesehen, zieht das „Gegenleistungssystem“ aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BECV in weitere Privilegierungstatbestände Einzug!
  • Bei Kumulierung von Abgabebefreiungen (z.B. EEG-Umlagereduzierung und Steuerentlastung) Verpflichtung des Mitgliedsstaates zur Notifikation in einem einheitlichen Schema, bei dem die Kumulierung offenzulegen ist.

Weitere Schritte

Stellungnahmen können von Interessenvertretern bis zum Ablauf der (verkürzten) Stellungnahmefrist am 2. August 2021 eingereicht werden. Der vorliegende Entwurf der CEEAG wird zudem kurz vor Ende des Konsultationszeitraums auf einem Treffen von Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die neuen Leitlinien sollen dann Ende 2021 von der EU-Kommission angenommen werden und ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Die EU-Kommission bittet mit Blick auf Beihilfen in Form der Reduzierung von Elektrizitätsabgaben (relevant u.a. für die Reduzierung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung EEG) insbesondere um Rückmeldung zu folgenden Fragen:

  • Ist die beschriebene Methode zur Identifizierung von beihilfeberechtigten Sektoren (Annex I) geeignet, um die Branchen zu bestimmen, die einem besonders hohen außereuropäischen Wettbewerb ausgesetzt und damit besonders vom Risiko der Standortverlagerung ins Nicht-EU-Ausland bedroht sind (unter Berücksichtigung der Risiken für die Ungestörtheit des europäischen Handels und Wettbewerbs etc.)?
  • Wie hoch soll das Minimum der kumulierten Belastung pro MWh sein, welches erreicht sein muss, damit eine Reduzierung der Belastung genehmigungsfähig ist (Mindestniveau der Abgabe)?

Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, Branchen und Interessenvertretern dringend, die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen.

Zur englischsprachigen Fassung des aktuellen Entwurfs der Leitlinien und des Erläuterungsschreibens der EU-Kommission gelangen Sie hier. Eine deutschsprachige Fassung soll zeitnah veröffentlicht werden. Die zugehörige deutsche Pressemitteilung finden Sie hier.

29 Bundestagsabgeordnete der CDU plädieren in einem Papier für eine „Politik für eine grüne Null“ und fordern weitere Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz, um den CO2-Ausstoß in Deutschland und Europa zu senken. Unter anderem sollen bestimmte Subventionen und Steuern gestrichen, die EEG-Umlage abgeschafft und der CO2-Preis erhöht werden.

Anlass des Aufrufs durch die Gruppe der Bundestagsabgeordneten ist die Veröffentlichung der neuesten Zahlen zu CO2-Emissionen durch das Umweltbundesamt.

In dem Papier der Bundestagsabgeordneten heißt es „Unseren Klimazielen sind wir ein großes Stück näher gekommen, gerade beim Abbau von CO2 in der Industrie und im Energiesektor. […] Bei aller berechtigten Freude ist klar, dass wir insgesamt mit dem bisherigen Tempo die höher ambitionierten Ziele der EU nicht werden erreichen können.“. Die Gruppe fordert daher zusätzliche Maßnahmen für einen effektiven Klimaschutz und eine neue Regulationskultur.

Konkret schlägt die Gruppe die Erhöhung des CO2-Preises. Gleichzeitig wird für die Abschaffung der Subventionen für Diesel und Kerosin plädiert, da diese den CO2-Preis reduzieren. Im Gegenzug dazu fordern sie die Streichung von energiebezogenen Steuern und Abgaben wie der EEG-Umlage, der Energiesteuer, der Stromsteuer und der Mineralölsteuer, da diese den CO2-Preis ungleichmäßig verteuern.

Die Gruppe verspricht sich durch diese Maßnahmen „die größte Abgabenentlastung seit Jahren“. Auch wenn der CO2-Preis zunächst erhöht werden muss, um gegen zu finanzieren, dass die eingesparten Subventionen geringer, als die wegfallenden Steuereinnahmen sind, so fällt diese Mehrbelastung doch langfristig komplett weg: Die möglichen neuen Ziele der EU im Rahmen des „European Green Deal“ sehen vor, bis 2050 klimaneutral zu sein. Wenn also ab 2050 kein CO2 mehr ausgestoßen wird, ist keine CO2-Abgabe mehr zu zahlen. Dieser „Umstieg“ der Abgaben und Subventionen sollte nach Meinung der Abgeordneten-Gruppe europäisch koordiniert werden und dürfe die Wirtschaft nicht belasten.

Ein weiteres wichtiges Anliegen der Gruppe ist ein wirkungsvoller und gerechter Carbon-Leakage-Schutz sowohl für den europäischen, als auch den nationalen CO2-Preis, um die deutschen Unternehmen nicht im europäischen und internationalen Wettbewerb zu benachteiligen. Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen sollen daher an die Umsetzung von wirtschaftlichen Klimaschutzmaßnahmen geknüpft werden. Über den aktuellen Stand der Carbon-Leakage-Regelung zum BEHG haben wir Sie hier informiert.

In dem Papier wird zudem eine Innovationsoffensive für den Klima- und Umweltschutz gefordert, da Investitionen in saubere, nachhaltige und effiziente Technologien Beschleuniger für die wirtschaftliche Entwicklung, Arbeitsplätze und Nachhaltigkeit sind. Dies soll durch eine „neue Regulationskultur“ gelingen, in der nicht mehr Verbote im Vordergrund stehen, sondern „clevere Regeln“.

Als Beispiel für fehlende Innovationen werden die in Deutschland geltenden gesetzlichen Hürden für die Einlagerung von CO2 angeführt: Während die Abscheidung und Nutzung oder Einlagerung von Kohlendioxid in Norwegen und Island erfolgreich betrieben werde, sei die Anwendung in Deutschland praktisch nicht möglich.

Die Vorschläge der CDU-Abgeordneten-Gruppe sind ein weiterer Beitrag zur Umgestaltung des aktuellen energierechtlichen Systems. Für uns steht es außer Frage, dass CO2 zum maßgeblichen Faktor wird. Die Einführung des nationalen CO2-Handels ist der erste Schritt, dem die nächste Bundesregierung, egal wie diese zusammengesetzt sein wird, weitere CO2-Regelungen folgen lassen wird. Jedes Unternehmen sollte daher schon jetzt intensiv prüfen, wie es seinen CO2-Ausstoß reduzieren kann. Gerade Chancen, regenerative Energien in Form von PV, Wind, Biomasse, Biogas oder grünem H2 einzusetzen, sollten dringend ergriffen werden. Bei H2- und Windprojekten bieten sich, insbesondere für den Mittelstand, Kooperationen an, wie wir aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen. Vorsicht ist jedoch bei den zahlreichen Angeboten geboten, deren Wirtschaftlichkeit allein mit EEG-rechtlichen Vorteilen begründet wird. Solche Ansätze werden sich schnell überholen.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, sprechen Sie uns gern an. Oder wie wäre es mit einem Brainstorming in einem gemeinsamen Workshop!    

Mit der Berichterstattungsverordnung 2022 und der Brennstoffemissionshandelsverordnung liegen nun die zwei ersten BEHG-Ausführungsverordnungen im Entwurfsstadium vor.

Das Bundesumweltministerium hat am 07.07.2020 zwei Referentenentwürfe zur Durchführung des BEHG auf seiner Internetseite zur Konsultation gestellt. Es handelt sich um die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und die Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022).

Die BEHV enthält die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und dem nationalen Emissionshandelsregister. Hierüber werden wir nochmal im Detail gesondert berichten.

Die BEV 2022 legt erstmals genauere Vorgaben für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen in den Jahren 2021 und 2022 fest. Hierzu die ersten Details:

  • Die Verordnung enthält die Erleichterung, dass für die Jahre 2021 und 2022 kein Überwachungsplan einzureichen ist. Stattdessen gibt die BEV 2022 selbst vor, wie die Emissionen zu ermitteln sind. Dies soll ausschließlich über die in der Verordnung festgelegten Standardemissionsfaktoren geschehen. So wird zum Beispiel Erdgas ein Standardemissionsfaktor von 0,056 t CO2 pro Gigajoule zugewiesen.
  • Die Emissionsberichte müssen in den Jahren 2021 und 2022 noch nicht von einem Auditor verifiziert werden.
  • Für die rechnerische Ermittlung der Brennstoffmengen werden ausschließlich die Energiesteueranmeldungen zugrunde gelegt, um Doppelarbeit zu vermeiden.
  • Für den Bioenergieanteil kann bei Vorliegen entsprechender Nachhaltigkeitsnachweise bis zu einer bestimmten Obergrenze der Emissionsfaktor Null angesetzt werden.
  • Es gibt Regelungen zur Vermeidung von Doppelerfassungen, die durch das Aufsetzen auf dem Energiesteuerrecht entstehen können, etwa wenn ein in Verkehr gebrachter Brennstoff wieder in das Steuerlager aufgenommen wird.
  • Die Regelungen zur Vermeidung von Doppelbelastungen bei ETS-Anlagen werden konkretisiert, allerdings unzureichend, da bisher nur Direktlieferungen an ETS Anlagen berücksichtigt werden und auch keine Pflicht des Inverkehrbringers geregelt wird, diese Emissionen von vornherein abzuziehen.

Zu den Entwürfen können noch bis zum bis 11. August 2020, 18:00 Uhr, über die E-Mail-Adresse IKIII2@bmu.bund.de Stellungnahmen abgegeben werden.

Der Bundestag hat das sogenannte Klimapaket beschlossen.

Der Bundestag hat am Freitag, den 15. November 2019, das sogenannte Klimapaket beschlossen. Alle Informationen und Drucksachen finden Sie hier.
Beschlossen wurde zunächst das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Damit müssen ab dem Jahr 2021 Unternehmen, die Diesel, Benzin, Heizöl oder Erdgas in Deutschland in Verkehr bringen, für die Treibhausgase, die daraus entstehen, CO₂ Zertifikate kaufen. RGC berichtete. Enthalten ist eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, um Carbon Leakage zu verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen zu gewährleisten. Außerdem enthalten ist der Grundsatz, dass Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in Anlagen, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen, zu vermeiden sind.
Verabschiedet wurde außerdem das Klimaschutzgesetz. Dort wird für die Sektoren Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft festgelegt, wie viel CO₂ jeder Bereich in welchem Jahr ausstoßen darf. Falls ein Bereich die Vorgaben nicht einhält, muss der zuständige Minister ein Sofortprogramm vorlegen, um eine sofortige Nachsteuerung zu gewährleisten.
Zudem wurde die Luftverkehrsteuer für Flüge im Inland und in EU-Staaten erhöht, die Pendlerpauschale aufgestockt und u. a. die Förderung von Gebäudesanierungen beschlossen. Um die Akzeptanz für Strom aus Windkraft zu verbessern, können Gemeinden zukünftig mehr Grundsteuer verlangen und so stärker von den Windkraftanlagen profitieren.
Die Gesetze wurden zum Teil gegen den starken Widerstand aus der Opposition verabschiedet. Dies betrifft z. B. den Einstiegspreis von 10 Euro pro Tonne CO2, der zum Teil als zu niedrig bewertet wird. Auf starke Kritik ist außerdem gestoßen, dass das System erst mal ohne CO₂-Limit und Marktpreise startet. Nach Ansicht einiger Kritiker sind diese Grundpfeiler verfassungswidrig, was das gesamte System großen rechtlichen Risiken aussetzt.
Der Bundesrat soll noch in 2019 über das Gesetzespaket beraten. Zustimmungspflichtig sind allerdings nur wenige Gesetze.

BMU legt Referentenentwurf vor

Die Bundesregierung hatte in ihrem Klimapaket aus September bereits angekündigt, schnell in die Gesetzgebung einsteigen zu wollen (RGC berichtete). Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Referentenentwurf für ein Klimaschutzgesetz (KSG) vorgelegt.

Wir werten den Entwurf gerade aus und werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten. Bereits jetzt ist aber erkennbar, dass nicht jeder im Klimapaket beschlossene Punkt eine Umsetzung im Referentenentwurf gefunden hat.

Am 20. September 2019 präsentierte die Bundesregierung die Eckpunkte für eine CO2 Emissionsminderung

Am 20. September 2019 stellte die Bundesregierung ihr Klimapaket vor. Die Eckpunkte zum Paket finden Sie hier

Die folgenden Elemente liegen dem Gesamtkonstrukt zu Grunde: 

  • Bepreisung von CO2 durch ein Zertifikate-System;
  • Alle zusätzlichen Einnahmen sollen entweder in Klimaschutzfördermaßnahmen fließen oder in Form einer Entlastung (Senkung des Strompreises) zurückgegeben werden;
  • Förderprogramme und Anreize zur CO2 Einsparung, wobei diese als Anschubfinanzierungen bis 2030 befristet werden sollen;
  • Regulatorische Maßnahmen, die verstärkt erst ab 2030 greifen sollen.

CO2 Bepreisung

Ab 2021 wird eine CO2 Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme über einen Zertifikatehandel eingeführt. Dieses Zertifikate-System soll nur für Bereiche gelten, die noch nicht vom Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst sind. Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) soll die Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe wie Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin, Diesel etc. erfassen. 

Verpflichtet zum Kauf von Zertifikaten werden die Lieferanten, die Brenn- und Kraftstoffe in den Verkehr bringen. Im Jahr 2021 soll der Zertifikate-Handel mit einem Festpreis von 10 Euro pro Tonne CO2 beginnen und bis zum Jahr 2025 auf einen Preis von 35 Euro pro Tonne steigen. 

Ab dem Jahr 2026 wird eine maximale Emissionsmenge festgelegt, die sich dann von Jahr zu Jahr verringern soll. Ebenfalls ab dem Jahr 2026 werden die Zertifikate in einem Preis-Korridor zwischen 35 Euro und 60 Euro pro Tonne verkauft. Ob ein solcher Preis-Korridor längerfristig sinnvoll ist, soll noch entschieden werden.

Langfristig soll das nationale Emissionshandelssystem in den EU-ETS überführt werden.

Entlastung

Die Erlöse aus dem Zertifikate-Handel sollen zunächst für eine Senkung des Strompreises verwendet werden. Konkret sollen damit Teile der EEG-Umlage und andere stattliche Strompreisbestandteile bezahlt werden. In 2021 soll so zunächst eine Senkung der EEG-Umlage um 0,25 Cent/kWh erreicht werden. Die Einzahlungen auf das EEG-Konto sollen dann schrittweise steigen, um eine weitergehende Senkung der EEG-Umlage zu erzielen. Außerdem sollen konkrete Fördermaßnahmen zur Minderung von Emissionen und Entlastungsmaßnahmen angeschoben werden, wie die Erhöhung der Pendlerpauschale oder des Wohngeldes.

Sektorale Maßnahmen

Das Paket sieht zahlreiche sektorale Maßnahmen für die Industrie, die Energiewirtschaft, den Gebäudesektor, den Verkehrssektor und die Land- und Forstwirtschaft vor. Diese Maßnahmen bestehen meist aus einem Mix zwischen Förderung und Regulierung. 

Im Industriesektor sollen Maßnahmen gefördert werden, die auf eine Optimierung von Produktionsprozessen ausgerichtet sind. Förderprogramme zur Steigerung der Energieeffizienz sollen wettbewerblich ausgeschrieben werden. Außerdem wird eine Selbstverpflichtung der Industrie zur Umsetzung empfohlener Maßnahmen aus dem Energieaudit oder dem EMS angestoßen. Die Automobilindustrie soll bei der Ansiedlung von Batteriezellfabriken unterstützt werden.

Für die Energiewirtschaft werden als zentrale Maßnahmen die schrittweise Rückführung der Kohleverstromung bis spätestens 2038 und die Steigerung von Energieeffizienz genannt. Zudem soll der Ausbau der erneuerbaren Energien bis 2030 auf 65 Prozent gesteigert werden. Bei der Offshore-Windkraft soll der Förderdeckel von 15.000 auf 20.000 MW steigen, bei der Solarenergie entfällt die geltende Deckelung auf 52.000 MW. Außerdem sollen Stromspeicher zukünftig als Letztverbraucher gelten und so von Abgaben und Umlagen befreit sein. Die Kraft-Wärme-Kopplung soll weiter entwickelt werden und die KWK-Förderung bis 2030 verlängert.

Zur gesetzlichen Umsetzung 

Noch in 2019 sollen die gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Klimapakets verabschiedet werden. Ob dieses ambitionierte Ziel gehalten werden kann, bleibt allerdings abzuwarten.

Rechtliche Bewertung

Eine detaillierte Bewertung kann sicher erst abgegeben werden, wenn klare gesetzliche Regeln stehen, die das Maßnahmenpaket konkret umsetzen. Es wurde aber bereits aus verschiedenen Richtungen die Frage laut, ob das Zertifikate-System, wie von der Bundesregierung präsentiert, rechtssicher wäre. Problematisch ist das deshalb, weil es zunächst einen Festpreis geben soll, der letztlich eher wie eine Steuer wirken würde, ohne dass es hierfür einen verfassungsrechtlich zulässigen Steuertypus gäbe.

Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass ab dem Jahr 2026 zwar eine maximale Emissionsmenge festgelegt wird, zugleich aber ein Preis-Korridor gelten soll, der letztlich einen Höchstpreis beinhaltet. Ein Gutachten des Öko-Instituts und Prof. Klinski der  Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin beschäftigt sich genau mit dieser Fragestellung. Das Gutachten kommt unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Zertifikatehandel, bei dem den Zertifikaten ein Festpreis gegeben wird, hohen finanzverfassungsrechtlichen Risiken unterliegt.

Den Fortgang zur CO2 Bepreisung werden wir eng begleiten und Sie dazu auf dem Laufenden halten.

Am 16. September 2019 präsentierte der Bundesvorstand der CDU ein Klimakonzept

Wenige Tage bevor am 20. September 2019 das Klimakabinett tagt, stellt die CDU ihr Klimakonzept vor. Das 34 Seiten umfassende Papier finden Sie hier.

Das Konzept enthält eine Entscheidung für ein nationales Emissionshandelssystem im Verkehrs- und Wärmesektor mit den folgenden Eckpunkten:

  • Fossile Brennstoffe sollen beim Inverkehrbringen mit Zertifikaten verpflichtet werden
  • Für die Zertifikate soll ein Mindest- und ein Höchstpreis festgesetzt werden
  • Festsetzung eines schrittweise sinkendes Caps

Zugleich soll das Steuer- und Umlagensystem reformiert werden, da die derzeitige Systematik widersprüchlich und harmonisierungsbedürftig sei. So soll im Verkehrssektor die Energiesteuer zukünftig am CO2-Ausstoß bemessen und nicht fossile Kraftstoffe von der Energiesteuer befreit werden. Die KfZ-Steuer u. a. bei Neuzulassungen soll ebenfalls am CO2-Ausstoß bemessen werden. Der Schienenverkehr soll durch eine Senkung der Mehrwertsteuer entlastet und der Flugverkehr durch eine Erhöhung der Ticketabgabe belastet werden. 

Im Gebäudesektor soll die Sanierung per Steuerlenkung und durch Abwrackprämien für alte Heizungsanlagen gefördert werden. Zugleich soll Mieterstrom und der Energiespeichereinsatz begünstigt werden. Power-To-Heat-Anwendungen in Privathaushalten und Wärmenetzen mit abgeregeltem EE-Überschussstrom sollen ohne Nutzungsentgelte und EEG-Umlage möglich sein. 

Für die Unternehmen soll die Wettbewerbsfähigkeit gewährt werden, indem diese beim Emissionshandel oder durch unterstützende Strompreiskompensation entsprechend berücksichtigt werden. Investitionen in Klimatechnologien und Energieeffizienz sollen u. a. durch Steuerlenkung und Entlastungen von der EEG-Umlage gefördert werden.

Daneben sollen auch private Klimaschutzinvestitionen steuerlich gefördert werden.

Grundsätzlich soll eine Kompensation der mit dem Klimaschutz einhergehenden Belastungen durch die Reduzierung der EEG-Umlage, die Absenkung der Stromsteuer und die Strompreiskompensation für energieintensive Unternehmen erreicht werden. 

Ausblick:

Am Donnerstagabend wird der Koalitionsausschuss im Bundeskanzleramt zusammen kommen, um finale Entscheidungen zum Klimaschutzpaket zu treffen. In dieser Runde finden sich u. a. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), der Chef des Bundeskanzleramts, Helge Braun (CDU) sowie Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) zusammen. Daneben werden die Fraktionschefs der CDU/CSU und SPD sowie die entsprechenden Parteichefs mitverhandeln. Der endgültige Beschluss soll dann noch am Freitag, den 20. September 2019 präsentiert werden.

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages beschäftigte sich in seinem Sachstandbericht mit Einzelfragen zu der derzeit heiß diskutierten CO2-Besteuerung.

Am 30. Juli 2019 veröffentlichte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages einen Sachstand zu „Einzelfragen zur steuersystematischen Einordnung einer CO2-Steuer“. Darin betrachtete er die aktuell zur Debatte stehenden CO2-Steuermodelle (RGC berichtete) und ordnete sie in einem rechtlichen Rahmen ein:

Nach seiner Bewertung würde sich die direkte Besteuerung von CO2-Emissionen nicht in die schon bestehenden in Artikel 106 des Grundgesetzes abschließend aufgezählten Steuertypen einordnen lassen. Für eine solche direkte Besteuerung wäre eine Verfassungsänderung notwendig.

Eine CO2-Steuer als Verbrauchs-, Aufwands-, oder Verkehrsteuer käme allerdings auch ohne eine Verfassungsänderung in Betracht. Denn diese würde an den Verbrauch bestimmter CO2-intensiver Güter wie Kohle, Erdgas, Benzin und Diesel anknüpfen und wäre damit eine rechtlich zulässige Verbrauchsbesteuerung.

Ein weiteres Modell wäre der bloße CO2-Aufschlag auf die bestehende Energiesteuer. Dieses Modell würde an der Einordnung der Energiesteuer als Verbrauchsteuer nichts ändern. Problematisch sieht der Wissenschaftliche Dienst aber an, dass der CO2-Aufschlag von der Anknüpfung der Energiesteuer an den Verbrauch von Energieträgern abweiche. In der Folge könne dies eine unzulässige faktische Besteuerung von CO2-Emissionen sein.

Schließlich führt der Wissenschaftliche Dienst die Möglichkeit an, die CO2-Steuer an den Erwerb eines Primärenergieträgers als Rechtsvorgang anzuknüpfen. Dies sei als rechtlich zulässige Verkehrsbesteuerung einzuordnen. Bedenklich sieht er diese jedoch vor dem Hintergrund der Energiesteuerrichtlinie an, deren Voraussetzungen ggf. umgangen werden könnten. Außerdem stünden die Steuereinnahmen dann den Ländern zu, was in der politischen Diskussion nicht vorgesehen sei.

Welche Auswirkungen die CO2-Steuer auf andere Gesetze (bspw. EEG, Stromsteuergesetz, Energiesteuergesetz) habe, sei letztendlich von der konkreten Ausgestaltung der CO2-Steuer abhängig.

Es ist daher abzuwarten, wie sich die Debatte um die CO2-Steuer in den kommenden Wochen entwickeln wird. In der nächsten Sitzung am 20. September 2019 will das Klimakabinett ein Maßnahmenpaket für mehr Klimaschutz verabschieden.

Wenn Sie mehr über die politischen Pläne zur CO2-Steuer und zu vielen weiteren aktuellen Themen des Energiemarktes erfahren möchten, würden wir uns freuen, Sie an unserem Kanzleiforum am 26./ 27. September 2019 in Hannover begrüßen zu dürfen. Hier geht es zur Anmeldung.