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Der Bundestag stimmt für die Reform des Energiesicherungsgesetzes 1975 (EnSiG) – mit Änderungen zum Vorentwurf.

In dritter Lesung hat der Bundestag am 12. Mai 2022 die Novelle des Energiesicherungsgesetzes 1975 (EnSiG) beschlossen. Das Gesetz regelt weitreichende Instrumente für ein Eingreifen in den Energiemarkt im Krisenfall, wenn eine Gasmangellage vorliegt.

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf enthält die nun vom Bundestag beschlossene Fassung folgende wesentliche Änderungen, die sich aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie ergeben:

Preisanpassungsrecht

Bereits der ursprüngliche Entwurf sah ein gesetzliches Preisanpassungsrecht für Energieversorgungsunternehmen bei verminderten Gasimporten nach Deutschland vor, um kaskadenartige Insolvenzen unter den Versorgungsunternehmen zu verhindern und damit letztlich einen Zusammenbruch der Energieversorgung insgesamt zu verhindern. Bislang war lediglich eine Anpassung auf ein „angemessenes Niveau“ vorgesehen. Das war zu unkonkret (RGC berichtete hier).

Der Gesetzgeber hat nun eine Grenze nach oben eingezogen: 

     „Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen.“

Auch sind nun weitere Preisanpassungen über vertragliche Abreden (anders als noch im Vorentwurf) ausgesetzt, wenn der Gasversorger den Preis über das gesetzliche Anpassungsrecht erhöht hat. Zudem kann der Kunde alle zwei Monate eine Prüfung der erhöhten Preise und ggf. eine Preisanpassung auf das angemessene Niveau verlangen. Wird diese nicht gewährt, wird dem Kunden jedoch erneut lediglich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Das ist hoch problematisch. Denn in einer Gasmangellage (bei jetzt schon bestehender Energiepreiskrise) kann dies kaum einen adäquaten Ausweg bieten. Letztlich wird hierdurch das Insolvenzrisiko schlicht von den Versorgern auf die Energieverbraucher verschoben.

Dem steht bislang lediglich die Aufforderung an die Bundesregierung gegenüber, Maßnahmen zu ergreifen, die das Risiko „schwerwiegender wirtschaftlicher Folgen wie massenhafter Betriebsschließungen“ verringern.

Klarer formuliert ist immerhin, dass und wie eine Absenkung der angehobenen Preise nach der Gasmangellage durch die Gasversorger zu erfolgen hat. Die Preise müssen dann aber nach aktuellem Stand nicht auf den ursprünglich vereinbarten Preis zurückgeführt werden, sondern lediglich auf ein dann „angemessenes Niveau“.

Preisanpassungsmonitoring

Neu eingefügt wird eine Regelung zum Preisanpassungsmonitoring. Dieses obliegt der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für Zeiträume, in denen Preisanpassungsrechte bestehen. Das Monitoring soll ein gezieltes Handeln seitens BNetzA und BMWK ermöglichen. Zwingende Konsequenzen einer erheblichen Preissteigerung werden aber nicht formuliert.

Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird dahingehend geändert, dass Treuhandverwaltungen oder Enteignungen vom Kartellrecht, also insb. von der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle, grundsätzlich ausgenommen sind. Ermöglicht werden soll damit ein schnelles Handeln, wenn eine Treuhandstellung oder Enteignung für kritische Infrastrukturen erforderlich wird. Was dies u.a. für die bereits jetzt unter Treuhandverwaltung der BNetzA gestellte und seit dieser Woche erneut von russischen Sanktionen betroffenen Gazprom Germania bedeutet und wie Russland auf etwaige weitere Schritte Deutschlands reagiert, werden die nächsten Tage und Wochen zeigen müssen.

Rechtsschut Rechtsschutz und Bußgelder

Für Maßnahmen der Bundesnetzagentur im Rahmen des EnSiG sollen künftig die Regelungen über die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde nach EnWG entsprechen. Zuständig wären dann das Oberlandesgericht Düsseldorf bzw. der Kartellsenat beim Bundesgerichtshof.

Die bisher gültigen Bußgelder werden erhöht auf bis zu 100.000,00 € bei einem Verstoß gegen Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen auf Grund des EnSiG oder der untergeordneten Verordnungen (z.B. GasSV).

Das Gesetzesvorhaben bedarf zum Inkrafttreten nun noch der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffentlichung im BGBl.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz
                       Sandra Horn


Der BDEW hat heute die Ausrufung der Frühwarnstufe im Hinblick auf eine drohende Energiemangellage gefordert.

In einer Pressemitteilung forderte der BDEW die Bundesregierung am 24.03. 2022 auf, die Notfallstufe im nationalen Notfallplan Gas auszurufen. Die Gründe hierfür schildert er in seiner Pressemitteilung.

Die sog. Notfallstufe ist die erste von drei möglichen Stufen, die der nationale Notfallplan Gas im Hinblick auf eine drohende Energiemangellage vorsieht (RGC berichtete). Alle drei Stufen müssen hoheitlich ausgerufen werden.

Laut Presseberichten hat das BMWi heute Nachmittag schon mitgeteilt, dass es diesen Schritt noch nicht gehen will.


Und was, wenn die Bundesregierung doch die Frühwarnstufe ausruft?

Gaslieferanten und Netzbetreiber müssen zunächst netzbezogene und marktbasierte Maßnahmen ergreifen (z.B. unterbrechbare Verträge nutzen), um einem drohenden Gasmangel entgegenzuwirken bzw. dessen Folgen abzufangen. Auf der Frühwarnstufe und der Alarmstufe genügen diese Maßnahmen noch, um alle Bedarfe zu decken. Erst auf der Notfallstufe wird das dann zu knappe Gut Gas ggf. hoheitlich verteilt (z.B. über Abschaltungen).

Darüber, was energieintensive Unternehmen nun zu veranlassen haben, sprechen wir mit Ihnen in unserem RGC-Fokus: Energieversorgung in der Krise – Kündigungen, Insolvenzen, Gasmangel. Weiter Informationen finden Sie hier.

Autorinnen: Yvonne Hanke
                       Dr. Franziska Lietz