Schlagwortarchiv für: EEG 2012

In diesem #RGCfragtnach schauen wir gemeinsam mit Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht über den Tellerrand auf das Thema „Grüner Industriestrom“. Anlass ist das aktuelle Diskussionspapier der Stiftung „Das Doppelvermarktungsverbot zwischen Verbraucherschutz und Grünstrombedarf der Industrie – Neue Rechtslage und Reformoptionen“.

Lietz: Guten Tag Herr Dr. Kahles, vielen Dank, dass Sie sich Zeit für ein Interview nehmen! Aktuell überdenken viele unserer Mandanten aus Industrie und Mittelstand ihre Energieversorgungskonzepte. Mit dem kommenden nationalen CO2-Preisen, dem Corona-Virus und der aktuellen Diskussion um den Fortbestand vieler Strompreise und Privilegien ist diese Diskussion von etlichen Unsicherheiten geprägt. Was ist „Grüner Industriestrom“ und warum sollten sich Industrieunternehmen damit beschäftigen? 

Kahles: Viele Unternehmen haben mittlerweile ein Interesse daran, nicht nur den normalen Graustrom aus der Steckdose zur Herstellung ihrer Produkte oder Dienstleistungen zu nutzen, sondern Strom aus erneuerbaren Energien. Das kann unterschiedliche Gründe haben, z.B. die Erfüllung der Erwartung von Kunden hinsichtlich der Klimafreundlichkeit des Produkts oder die Erfüllung unternehmenseigener Klimaziele im Wege von Berichts- und Rechenschaftspflichten. Gleichzeitig beobachten wir, dass auch Regionen in Deutschland mit großer EE-Stromproduktion oder großen Potenzialen ein Interesse daran haben, daraus einen Vorteil als Industriestandort zu generieren. Das prominenteste Beispiel aus der letzten Zeit ist wohl die Ansiedlung des Tesla-Werks in Brandenburg.  

Lietz: Welche Probleme stellen sich denn bei einer regionalen Grünstromversorgung für die Unternehmen? 

Kahles: Trotz der steigenden Nachfrage aus der Industrie und dem Potenzial als regionaler Standortfaktor ist es tatsächlich überhaupt nicht so einfach, „echten“ regionalen Grünstrom in großen Mengen zu bekommen. Denn durch das sog. Doppelvermarktungsverbot können die Strommengen aus erneuerbaren Energien, die über das EEG gefördert werden, nicht frei als Grünstrom vermarktet werden, sondern sind gewissermaßen gesetzlich gesperrt. Behelfen können sich Unternehmen dann oftmals mit EU-weit handelbaren Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien, der im Ausland z.B. aus bereits bestehenden Wasserkraftanlagen produziert wurde. Das sagt aber nichts über den tatsächlichen Strombezug des jeweiligen Unternehmens aus, der beispielsweise auch aus Kohlekraftwerken stammen kann. Das löst dann wiederum, teilweise zu Recht, den Vorwurf des „Greenwashings“ aus, da man sich mit Grünstrom schmückt, aber nicht oder nur äußerst mittelbar zur Energiewende hierzulande beiträgt.

Dr. Markus Kahles von der Stiftung Umweltenergierecht

Lietz: Was genau ist denn dieses Doppelvermarktungsverbot?

Kahles: Es ist letztlich ein gesetzliches Verbot, Strom aus erneuerbaren Energien, der durch das EEG gefördert wird, als Grünstrom an Stromverbraucher zu verkaufen. Dahinter steckt eigentlich ein sehr sinnvoller Gedanke, der bei der Einführung des Doppelvermarktungsverbots im Jahr 2004 auch Eingang in die Gesetzesbegründung gefunden hat. Nämlich die Zahler der EEG-Umlage, also letztlich uns als Stromverbraucher, davor zu bewahren, zweimal für die Erzeugung derselben Strommenge zu zahlen: einmal durch die EEG-Umlage und nochmal über einen Grünstromtarif oder letztlich über grüne Produkte oder Dienstleistungen, die mit EEG-gefördertem Strom hergestellt oder angeboten werden. 

Lietz: Warum sehen Sie gerade jetzt einen geeigneten Zeitpunkt, zu dem die Politik über eine Neustrukturierung der Vorschriften nachdenken sollte? 

Kahles: Weil der eben skizzierte Gedanke des Verbraucherschutzes durch das Doppelvermarktungsverbot nicht mehr vollständig trägt. Ab dem nächsten Jahr wird die EEG-Förderung zumindest teilweise auch durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt finanziert. Für 2021 sind das immerhin 10, 8 Milliarden Euro. Die Stromverbraucher werden dadurch entlastet und schultern damit nicht mehr den gesamten Finanzierungsaufwand des EEG. Aus unserer Sicht steht damit, in dem Maße wie die Stromverbraucher entlastet werden, auch der ursprüngliche Gesetzeszweck des Doppelvermarktungsverbots in Frage. In unserem Papier zeigen wir daher die grundsätzlichen Wege auf, die der Gesetzgeber – auch vor europarechtlichem Hintergrund – beschreiten kann, um das Doppelvermarktungsverbot mit Maß an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Anders als im Jahr 2004 bietet sich dann jetzt auch die Chance, die ernsthafte Grünstromnachfrage der Industrie und die regionale Standortkomponente in die Überlegungen mit einzubeziehen. 

Lietz: Das klingt sehr schlüssig und wäre sicher ein sinnvoller Anstoß für mehr „Grünen Industriestrom“. Wir werden die weiteren Entwicklungen gespannt verfolgen! Herzlichen Dank für das Interview!

Neues Fachvideo von ENTRENCO für unseren Online-Kongress Energie und Klima

Die Holzpreise sind durch die vergangenen Dürrejahre im Keller. Die Wirtschaftlichkeit von klassischen mit Erdgas betriebenen BHKWs wird durch das Klimapaket gefährdet, wie wir z. B. hier berichtet haben. Da liegt es fast schon auf der Hand, dass man sich Holz als alternativen, klimaneutralen Brennstoff für BHKWs ansehen sollte.

Wir freuen uns daher sehr, dass wir die Firma ENTRENCO als Interviewpartner für unseren „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“  gewinnen konnten. ENTRENCO wird uns an konkreten Fallbeispielen zeigen, wie mit dem Einsatz von Holz in BHKWs wirtschaftlich Strom und Wärme produziert werden kann.

Ein Dogmawechsel mit erheblichen Folgen für energieintensive Unternehmen
Das BMWi hat am 13. Mai 2020 einen Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vorgelegt. Die Änderung soll es dem Bund ermöglichen, Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der EEG-Umlage zu leisten.

Die Bundesregierung hat mit dem Klimaschutzprogramm 2030 am 9. Oktober 2019 beschlossen, dass die EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 durch den Einsatz von Haushaltsmitteln entlastet werden soll. Zu diesem Zweck soll ein Teil der geplanten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung auf Grundlage des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) verwendet werden. Diesen Beschluss hat die Bundesregierung anschließend in ihrer Protokollerklärung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 19. Dezember 2019 im Rahmen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt.

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll dieser Beschluss nun umgesetzt werden. Dabei werden in der Entwurfsbegründung jedoch die eingesetzten Haushalsmittel nicht auf die Einnahmen aus dem BEHG beschränkt. Eröffnet wird die Option, auch weitere Haushaltsmittel zur kurz- oder mittelfristigen Reduzierung der EEG-Umlage einzusetzen. Als Grund für einen solchen zusätzlichen Mitteleinsatz wird z.B. die Corona-Krise genannt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage ist im Grundsatz natürlich zu begrüßen. Der Einsatz von staatlichen Mitteln führt aber zwangsweise dazu, dass das EEG zur staatlichen Beihilfe wird und somit ohne Genehmigung der EU-Kommission nicht vollzogen werden darf. Damit wird das erfreuliche Urteil des EuGH, in dem die Beihilfequalität des EEG gerade verneint wurde, zum Pyrrhussieg. Besser wäre es, wie wir in vielen Diskussionen und Gesprächen empfohlen haben, einige EEG-Anlagen, wie z.B. die Offshore-Anlagen, aus dem EEG herauszunehmen und ausschließlich diese in einem eigenen Gesetz aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Dann würde zwar das neue Gesetz als Beihilfe von der EU-Kommission genehmigt werden müssen, aber das verbleibende Teil des EEG unterläge unverändert nicht den beihilferechtlichen Restriktionen.
 
Außerdem birgt die Senkung der EEG-Umlage, auch wenn es sich paradox anhört, erhebliche Gefahren für BesAR-Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit von Eigenversorgungskonzepten.   

All das ist der Bundesregierung bewusst, wie sie in der kleinen Anfrage zu den Auswirkungen des BEHG auf die Industrie bestätigt. Darüber haben wir hier im Detail berichtet.

Es zeichnet sich damit ab, dass sich die Rahmenbedingungen für Versorgungskonzepte gerade für BesAR-Unternehmen und Eigenerzeuger stark verändern werden. Das EEG wird weiterhin von Bedeutung sein. Die Regelungen aus dem Klimapaket werden jedoch zum zusätzlichen und evtl. zukünftig sogar dominierenden Faktor. Eine Umgestaltung vieler Versorgungskonzepte dürfte unvermeidbar sein.   

Alles Punkte, die wir in unserem „VEA/RGC Online-Kongresses Energie und Klima“ mit 15-20 Fachvideos, der am 8. Juni startet und am 23. Juni mit einem Live-Event (Webinar) endet, vertieft mit den gewohnten Praxistipps behandeln werden.

Das EEG wird diese Woche 20 Jahre alt. Wir gratulieren herzlich und blicken auf eine bewegte Geschichte zurück.

Am 01.04.2000 trat das EEG (2000) in Kraft. Es ist das Ergebnis der Arbeit eines immer wieder mutigen und experimentierfreudigen Gesetzgebers. Man kann es guten Gewissens als Kernvorschrift der deutschen Energiewende betrachten. Darüber hinaus blickt es bereits jetzt auf eine bewegte Geschichte zurück, in 20 Jahren EEG hat sich also einiges getan. Einige Schlaglichter:

Zunächst einmal hat das EEG in den letzten 20 Jahren ordentlich zugelegt: Von der schlanken Urfassung mit 12 Paragrafen hat es sich in einen echten Brecher mit 174 Zählern verwandelt. 

Aber auch die Erfolge des EEG sind beachtlich. Durch die Fortführung der bereits seit dem Stromeinspeisegesetz geltenden EEG-Einspeisevergütung ist es gelungen, die erneuerbaren Energien in Deutschland landauf, landab heimisch zu machen. Um die „Erneuerbaren“ Richtung Marktreife zu führen, wurde mit dem EEG 2012 die Direktvermarktung eingeführt, die mit dem EEG 2014 zur üblichen Vermarktungsform ausgebaut wurde. Noch weiter ging der Gesetzgeber schließlich mit der Einführung des Regimes der Ausschreibungen im EEG 2017, mit der die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren dann endgültig erwachsen wurde. 

Die Statistik zeigt, dass diese konsequente Förderung Früchte getragen hat: Nach Angaben des BMWi stieg der Anteil der erneuerbaren Energien am deutschen Bruttostromverbrauch von 37,8 % im Jahr 2018 auf 42,1 % im Jahr 2019. Das bedeutet, dass 2019 aus Sonne, Wind, Wasser, Biomasse und Erdwärme insgesamt rund 244 Milliarden Kilowattstunden Strom erzeugt wurden, fast 9 Prozent über dem Niveau des Vorjahres (225 Milliarden Kilowattstunden).

Allerdings laufen nach 20 Jahren auch die ersten Förderungen bereits aus. In vielen Fällen ist noch unklar, wie es für die Anlagen dann weitergeht. Bei unserer Beratung erfahren wir aber zunehmend, dass sich auch unsere Mandanten intensiv mit der Post-EEG-Phase auseinandersetzen und teilweise sehr innovative und kreative Ideen entwickeln. Hier erwarten wir daher sehr spannende Entwicklungen und Projekte in den kommenden Jahren.

Auch die Regelungen für die Verbraucherseite haben uns vor allem in den letzten Jahren schwer beschäftigt: Über die EEG-Umlage werden die Kosten der Förderung von Erneuerbaren auf die Stromverbraucher umgelegt. Nicht selten hat aber das geltende Regelungsregime die im letzten Schritt des sog. EEG-Ausgleichsmechanismus mit der Umlage belasteten Letztverbraucher vor große Herausforderungen gestellt. In den Augen vieler dürfte das Wort „Drittmengenabgrenzung“ daher das energierechtliche Unwort der letzten (mindestens) vier Jahre gewesen sein. Mittlerweile haben sich allerdings die meisten von uns betreuten Unternehmen der Thematik angenommen, sich mit großem Engagement durch die vielen Fragestellungen gekämpft und können daher gelassener in die Zukunft blicken. Dennoch ist die Diskussion über diese Thematik mit Sicherheit noch lange nicht abgeschlossen, so steht z.B. der Hinweis der BNetzA zur Drittmengenabgrenzung weiterhin aus. 

Schließlich wird auch die kommende CO2-Bepreisung mit Sicherheit vielgestaltige Wechselwirkungen mit der EEG-Umlage und ihren Privilegierungen auslösen. Aktuell kann man hier nur einen Blick in die Glaskugel werfen. Wir erwarten aber, dass die Rechtslage in den kommenden Monaten deutlich klarer wird und verfolgen die Entwicklungen mit Blick auf die Interessen unserer Mandanten genau. 

Damit auch Sie stets auf dem Laufenden sind, haben wir mit unserem Infoportal #RGC-TOPKlima (www.industrie-klima.de) eine Plattform geschaffen, auf der wir und Dritte die für die Industrie relevanten Informationen rund um den Klimaschutz und insbesondere die CO2-reduzierte Umgestaltung von Versorgungskonzepten bereitstellen. Außerdem bereiten wir in unserem VEA/RGC Online-Kongress Energie und Klima strukturiert auf, was auf energieintensive Unternehmen mit dem Klimapaket zukommt, und stellen ihnen insbesondere Optionen zur klimafreundlichen und zukunftssicheren Umgestaltung von Versorgungskonzepten vor.

Auf die nächsten 20 Jahre voller Energie!

EuGH-Urteil: EEG 2012 ist keine Beihilfe

Per Benachrichtigung über das Online-Portal ELAN-K2 informierte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestern darüber, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 28. März 2019 (Aktenzeichen C-405/16 P) den sog. Beihilfebeschluss der EU-KOMM 2015/1585 vom 25. November 2014 zum EEG 2012 insgesamt für nichtig erklärt hat (RGC berichtete).
Aufgrund dieses Beihilfebeschlusses hatte das BAFA in den Jahren 2014 und 2015 die Differenz zwischen ausgesprochener und nach Auffassung der EU-KOMM zulässiger Begrenzung aus den Begrenzungsjahren 2013 und 2014 von den Unternehmen zurückgefordert. Die Nichtigerklärung dieses Beihilfebeschlusses durch den EuGH hat nunmehr zur Folge, dass das BAFA die entsprechenden Teilaufhebungsbescheide rückabwickeln wird.
So kündigt das BAFA in der Benachrichtigung an, dass beabsichtigt sei, die seinerzeit ergangenen Teilaufhebungsbescheide aus den Jahren 2014 und 2015 aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. März 2019 zurückzunehmen. Zu diesem Zweck wird das BAFA entsprechende Rücknahmebescheide erlassen. Dies soll zeitnah gegenüber allen betroffenen Unternehmen erfolgen, die in den Jahren 2013 und 2014 eine Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung in Anspruch genommen haben. Umfasst sind insbesondere auch jene Unternehmen, die ursprünglich keinen Widerspruch eingelegt hatten.
Zunächst ist nun der Rücknahmebescheid vom BAFA abzuwarten. Die sich anschließende Rückabwicklung soll zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Unternehmen erfolgen. Hierzu sollen die Unternehmen, die von der Rückabwicklung betroffen sind, den im Rücknahmebescheid genannten Betrag gegenüber den ÜNB in Rechnung stellen.