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Wir bedanken uns für Ihr großartiges Feedback zu unserer Auftaktveranstaltung!

Gestern fand die Auftaktveranstaltung zu unserem neuen Netzwerk „RGC Praxisforum Zukunft: CO2-freie Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“ statt. Rund 300 Vertreter des Mittelstandes bis hin zu Großindustrie sowie zahlreiche Fachverbände waren dabei. Nicht nur die große Teilnehmerzahl, sondern auch die vielen Frage- und Diskussionsbeiträge zeigen, welche Bedeutung das Klimarecht für die Unternehmen hat.

Die Veranstaltung eröffnete Prof. Gent, der den Weg in eine klimaneutrale Zukunft als alternativlos beschrieb und den Unternehmen das Angebot unterbreitete, in dem neuen Netzwerk regelmäßig die „Regelungsflut“ im Klimabereich zu ordnen, Handlungstipps zu geben und gemeinsam mit Mandanten Praxislösungen zu präsentieren.

Danach folgte ein Update zur Gesetzgebung und Rechtsprechung. RAin Michelle Hoyer informierte in Ihrem gelungenen Vortragsdebüt u.a. über die Inhalte und Folgen des Beschlusses des BVerfG zum Klimaschutzgesetz und das Shell-Urteil. Prof. Gent bewertete danach kritisch den Entwurf einer Definition zum grünen Wasserstoff und warnte vor den verheerenden Folgen, die viele BesAR-Unternehmen treffen könnten, wenn die EU-KOM die derzeit konsultierten Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (KUEBLL / CEEAG) unverändert anwenden würde.  
 
Sodann folgte der erste Gastbeitrag. Hier stellte Fabian Pause von der Stiftung Umweltenergierecht den Europäischen Green Deal vor und ging darauf ein, was auf die Wirtschaft zukommen wird. Dann ging es um nationalen Emissionshandel. Prof. Gent gab Anwendungstipps zum BEHG und BECV, bei welchem auch der praktische RGC-BECV-Rechner vorgestellt wurde.

Dem schloss sich ein weiterer Gastbeitrag an, in Form eines Praxisberichts zur nachträglichen Anerkennung eines (Teil-)Sektors als beihilfeberechtigt gemäß BECV vom Geschäftsführer des Bundesfachverbands landwirtschaftlicher Trocknungen Deutschland e.V., Sebastian Proske.

Daraufhin informierte RAin Aletta Gerst in einem Vortrag über Gestaltungs- und Vermarktungsoptionen bei Photovoltaik-Projekten. Abgerundet wurde die Veranstaltung durch einen zukunftsweisen Praxisbericht zur Errichtung von schwimmenden Photovoltaik-Anlagen von dem Geschäftsführer der Hülskens Holding GmbH & Co. KG, Dr. Markus Kohl. Den Abschluss fand die Veranstaltung mit einer Frage- und Diskussionsrunde, bei der wir uns über eine sehr rege Beteiligung freuen konnten.

Wer die Veranstaltung verpasst hat, hat die Möglichkeit, sich diese als Aufzeichnung über unsere RGC Manager App oder das RGC Manager Portal anzusehen. Den Zugang stellt Ihnen gern Maria Drefs zur Verfügung (drefs@ritter-gent.de).

Die nächste Netzwerkveranstaltung findet am 1. Oktober 2021 statt, zu welcher Sie sich hier anmelden können.

Wir freuen uns am 17.Juni 2021 auf mehr als 200 Teilnehmer!

Am 17. Juni 2021 findet die kostenfreie Auftaktveranstaltung zu unserem neuen Netzwerk „RGC Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“ statt. Zu unserer Online-Veranstaltung haben sich mehr als 200 Teilnehmer angemeldet.

Über dieses überragende Feedback freuen wir uns sehr! Dies bestätigt den Eindruck aus unserer Beratungspraxis: Das Klimathema steht bei unseren Mandanten (zu recht!) an höchster Stelle.

Bis einschließlich Montag, den 14. Juni 2021, ist die Anmeldung auf unserer #RGC-TOP-Klimawebseite noch geöffnet.

Hier sind die Themen zu der Auftaktveranstaltung:
 

  • Update Gesetzgebung und Rechtsprechung
  • Überblick Klimaschutzprogramme: Was kommt auf die Wirtschaft zu?
  • Handling BEHG als Kunde, Einsparung der nationalen CO2-Belastungen nach der BECV
  • Gestaltungsmöglichkeiten PV-Projekte
  • Praxisberichte zur nachträglichen Sektorenanerkennung (BECV) und zu schwimmenden PV-Anlagen (mit Nutzung des Stroms zur H2-Erzeugung – mehr Zukunft geht nicht!)
     

Gast-Referenten: Stiftung Umweltenergierecht, Bundesfachverb. landwirtschaftlicher Trochnungswerke (BLTD), Hülskens

Preis im BEHG soll auf 60 €/t CO2 steigen

Wie wir hier berichteten, hatten sich die GRÜNEN im EU-Parlament für eine massive Anhebung der CO2-Preise auf 150 €/t CO2 für den EU-Emissionsscheinhandel (EU-ETS) ausgesprochen. Jetzt zieht die Kanzlerkandidatin der GRÜNEN, Annalena Baerbock, auch auf nationaler Ebene nach. Sie fordert bei einer Wahlkampfveranstaltung in der letzten Woche einen CO2-Preis für den nationalen CO2-Handel von 60 €/t CO2. Zum Ausgleich sollen betroffene Familien ein „Energiegeld“ von 75 € pro Jahr und Kopf bekommen. Ob sie auch einen Ausgleich für die Industrie in Aussicht gestellt hat, ist uns nicht bekannt.

Wir haben schon mehrfach prognostiziert, dass wir nach der Bundestagswahl eine deutliche Steigerung des nationalen CO2-Preises für höchstwahrscheinlich halten. Ein „Weiter so“ kann es für die Industrie mit einem solchen Preis nicht geben. Die Minderung von CO2-Emissionen wird zum ökonomischen Muss!

Wer wissen möchte, wie hoch seine Belastungen bei einem CO2-Preis von 60 € oder 150 € ausfallen, kann dies mit unserem RGC-BECV-Rechner auf unserer Klimawebseite „#RGC-TOPKlima ermitteln. Ebenso können Sie dort Ihre potenziellen Beihilfezahlungen aus der BECV berechnen. Die Unternehmen, die nach der BECV noch nicht beihilfeberechtigt sind, sollten dringend die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung ihres (Teil-)Sektors prüfen. Hierzu führen wir schon mit einigen Fachverbänden Gespräche und bereiten bereits erste Anträge vor.

Die Gerichte machen Druck beim Klimaschutz!

Shell wurde gestern von einem Bezirksgericht in Den Haag verurteilt, seine Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 2019 um 45 Prozent zu verringern. Laut dem Gericht müsse Shell seinen Beitrag „im Kampf gegen gefährlichen Klimawandel“ leisten, denn es trage mit seinem Geschäft zu den „schlimmen“ Folgen des Klimawandels für die Bevölkerung bei und sei „verantwortlich“ für enorme Mengen an ausgestoßenen Treibhausgasen.

Nach dem schon als historisch eingeschätzten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz kommt nun ein weiterer Paukenschlag der Justiz, die beim Klimaschutz eine zunehmend führende Rolle einnimmt. Erstmalig wurde ein Konzern dazu verpflichtet, die Klimaschutzziele aus dem Pariser Klimaabkommen mit konkreten Maßgaben umzusetzen. Shell konnte sich nicht erfolgreich damit verteidigen, bereits intern einen Plan beschlossen zu haben, die CO2-Emissionen im Vergleich zu 2016 bis 2030 um 20 %, bis 2035 um 45 % und bis 2050 schließlich um 100% zu verringern.  Diese Pläne sind dem Gericht zu vage und nicht ausreichend.

Geklagt haben sieben Umweltverbände, die durch 17.000 Bürger unterstützt werden. Die Klage ist möglich, weil es in den Niederlanden eine Art Verbandsklagerecht in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention gibt, zu dem das Pariser Klimaabkommen zählt. Das deutsche Recht kennt ein solches Klagerecht nicht. Es handelt sich um ein Urteil erster Instanz und Shell hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.  

Das Urteil aus Den Haag zeigt, dass die Industrie einen zügigen Beitrag zur Umsetzung der Klimaziele leisten muss. Aber aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen wir, dass die deutsche Wirtschaft intensiv dabei ist, die Möglichkeiten von CO2-Reduzierungen zu ermitteln und sich bereits zahlreiche Projekte in der Planung befinden. Eine Verweigerungshaltung der Industrie im Hinblick auf den Klimaschutz gibt es hierzulande sicher nicht. Das Urteil sollte aber als Fingerzeig verstanden werden, diese Projekte auch schnellstmöglich umzusetzen. Schnellstmöglich muss dabei jedoch heißen, die Produktion auch in Deutschland und Europa zu erhalten. Dem Klimaschutz ist nicht geholfen, wenn Konzerne ihre Produktion ins Ausland mit geringeren Klimaschutzvorgaben verlagern oder zwangsweise ihre CO2-intensiven Spaten an russische oder chinesische Unternehmen veräußern müssen.

Ein vorbildliches Projekt planen z.B. BP, Evonik und weitere Unternehmen, indem sie federführend die Errichtung eines Wasserstoffnetzes mit dem Ziel der Dekarbonisierung vorantreiben. Details zu dem „GetH2-Projekt“ können Sie hierzu in unserem Mandanteninterview erfahren, welches als Video in unserer Mediathek kostenfrei bereitsteht.

Zudem können wir Ihnen nur erneut die Teilnahme an unserem Netzwerk „RGC-Praxisforum Zukunft: CO2-neutrale Gestaltung von Versorgungs- und Produktionskonzepten“ ans Herz legen, welches am 17. Juni 2021 mit einer kostenfreien Auftaktveranstaltung startet. Infos finden Sie hierzu auf unserer #RGC-TOPKlima-Webseite.   

Preise von 150 €/t bis 2030 und von 195 €/t bis 2035 werden genannt!

Die Grünen haben im EU-Parlament einen Plan zur Erreichung der europäischen Klimaschutzziele vorgelegt. Das wesentliche Mittel soll eine drastische Erhöhung der CO2-Preise im Rahmen des Europäischen Emissionsscheinhandels (EU-ETS) sein, der im deutschen Recht seine Rechtsgrundlage im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) hat. Mit dieser Maßnahme sollen die Kohlekraftwerke aus dem Markt gedrängt und der Umstieg auf Erneuerbare Energien sichergestellt werden.

Der Grünen-Abgeordnete Michael Bloss wird mit Preisforderungen von 150 €/t CO2 bis 2030 und von 195 €/t CO2 bis Mitte der 2030er Jahre zitiert. Außerdem soll ein Mindestpreis von 50 €/t CO2 festgeschrieben werden. Der aktuelle europäische CO2-Preis liegt bei rd. 57 €/t CO2.

Diese Preiserhöhungen würden unmittelbar die dem TEHG unterliegenden Großanlagen hart treffen. Sicher dürfte aber auch sein, dass von derartigen Erhöhungen mittelbar auch der nationale CO2-Preis im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) kräftig angeheizt würde. Diese Forderungen könnten zudem einen ersten Ausblick auf die Energiepolitik nach der nächsten Bundestagswahl geben.

Wir haben schon mehrfach berichtet, dass wir mit deutlichen Steigerungen beim CO2-Preis rechnen und empfehlen allen Unternehmen dringend, sich hierauf einzustellen. Die bisherigen auf fossilen Brennstoffen basierenden Versorgungskonzepte werden keine Zukunft haben.

Zu Ihrer Unterstützung haben wir das Netzwerk RGC-Praxisforum Zukunft gegründet, welches CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte im Fokus hat. Unsere kostenfreie Auftaktveranstaltung findet hierzu am 17. Juni 2021 statt. Mehr erfahren können Sie hierzu auf unserer #RGC-TOPKlima-Webseite.

Berechnen Sie mit unserem neuen Tool Ihre potenzielle Beihilfezahlung nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Die Bundesregierung hat am 30. März 2021 die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) verabschiedet. Die Zustimmungen durch den Bundestag und die EU-Kommission stehen noch aus. Mit wesentlichen Änderungen rechnen wir nicht mehr.

Die BECV berechtigt Unternehmen von in zwei Listen aufgezählten (Teil-)Sektoren, eine Beihilfezahlung zur Abmilderung ihrer Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG) zu beantragen. Wir erwarten bereits für die kommenden Jahre eine deutliche Steigerung der bisher im BEHG vorgesehenen CO2-Preise. Anders werden sich die neuen ambitionierten Klimaschutzziele nicht verwirklichen lassen. Damit wird die Kompensationsmöglichkeit aus der BECV für Unternehmen immer bedeutender und zum erheblichen Wettbewerbsfaktor.

Aufgrund dieser Bedeutung hat unsere Legal-Tech-Einheit hat für Sie den RGC-BECV-RECHNER entwickelt. Mit diesem können Sie auf unserer Klimawebseite „#RGC-TOPKlima“ für Ihr Unternehmen die

  • CO2-Belastung (CO2/t),
  • CO2-Kosten (in €) und
  • potenzielle Ausgleichs-/Beihilfezahlung (in €)

berechnen. Dabei haben Sie diverse Möglichkeiten zur Modifikation der Berechnung. Sie können z.B. die Auswirkungen von den erwarteten CO2-Preissteigerungen abbilden.

Sollte die Tätigkeit Ihres Unternehmens noch zu keinem beihilfeberechtigten (Teil-)Sektor der BECV zählen, Sie also noch nicht von dieser profitieren können, sollten Sie dringend die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung mit Ihrem Fachverband prüfen. Für den ersten Verband bereiten wir schon einen Anerkennungsantrag vor.

Für die begünstigten Unternehmen übernehmen wir zudem auch gern die komplexe Antragstellung zu einem Pauschalpreis und können dabei auf unsere vieljährige Erfahrung der BesAR-Antragstellung für über 120 Unternehmen zurückgreifen.

Für die BECV-Antragstellungen bieten wir ein Teamplay mit einem von uns geschätzten Wirtschaftsprüfer an.