Europäische Berichterstattungspflicht, ob Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig sind!
Die europäische Taxonomie-Verordnung verpflichtet alle Unternehmen, die unter die Corporate Social Responsibility-Richtlinie (CSR-Richtlinie) fallen, darzulegen, inwieweit ihre Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. In einem Verordnungsentwurf der EU-Kommission werden die zu berichtenden finanziellen Kennzahlen erläutert.
Mithilfe der im Juli 2020 in Kraft getretenen Taxonomie-Verordnung sollen Kapitalflüsse in eine nachhaltige Richtung gelenkt werden. Die Taxonomie ist ein Klassifikationssystem, das Kriterien festlegt, mit denen bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist.
Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung regelt die „Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen“. Die Vorschrift betrifft insbesondere Unternehmen die von öffentlichem Interesse sind und (als Mutterunternehmen einer großen Gruppe) im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen (Artikel 19a, 29a der Richtlinie 2013/34/EU; CSR-Richtlinie).
Diese Unternehmen sind verpflichtet im Rahmen ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung, d. h. ihrer nichtfinanziellen Erklärung oder ihren gesonderten nichtfinanziellen Bericht, anzugeben, welche Anteile ihrer
- Umsatzerlöse,
- Investitionsausgaben und
- Betriebsausgaben
mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
Die zu berichtenden finanziellen Kennzahlen wurden nunmehr in einem am 07.05.2021 veröffentlichten Verordnungsentwurf der EU-Kommision konkretisiert. Danach sind erste Berichtselemente und qualitative Informationen bereits ab dem 01.01.2022 darzulegen. Ab dem 01.01.2023 sollen dann alle Kennzahlen berichtet werden.
Bis die Verordnung endgültig in Kraft tritt, wird es allerdings noch ein paar Monate dauern. Bis zum 02.06.2021 steht der Entwurf zur Konsultation. Nach der Verabschiedung durch die EU-Kommission und Weiterleitung an das EU-Parlament und den Rat der EU, haben diese vier Monate Zeit, um Einwände gegen den Entwurf vorzubringen. Erst dann kann der Rechtsakt in Kraft treten.
Auch auf nationaler Ebene sollen nachhaltige Investitionen mobilisiert werden. Hierzu hat die Bundesregierung am 05.05.2021 die „Sustainable Finance-Strategie“ beschlossen. Deutschland soll zu einem führenden Sustainable Finance-Standort ausgebaut werden. Konkret soll etwa das Risikomanagement der Finanzindustrie verbessert werden und der Finanzstandort Deutschland gestärkt werden. Hierzu sieht die Strategie insgesamt 26 Maßnahmen vor, darunter z. B. auch die Stärkung der nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung. Gefordert wird etwa die Ausweitung der Corporate Social Responsibility-Berichtspflicht auf alle Unternehmen, die an Märkten in der EU notiert sind sowie auf alle Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften, die bilanzrechtlich groß oder Mutterunternehmen einer bilanzrechtlich großen Gruppe sind. Zudem soll eine inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den/die (Konzern-)Abschlussprüfer*in vorgeschrieben werden. Die Forderungen sollen in die anstehende Überarbeitung der Corporate Social Responsibility-Richtlinie einfließen.
Darüber hinaus sieht die Sustainable Finance Strategie eine „Nachhaltigkeitsampel“ für Finanzprodukte sowie die Einrichtung eines zentralen Zugangs zu nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensinformationen vor.
Sowohl in Europa als auch in Deutschland sieht die Politik in der Schaffung eines grünen Finanzwesens einen Schlüssel für den Umbau der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit. Mit der Entwicklung einer nachhaltigen Strategie für Ihr Unternehmen können Sie die Chancen der aktuellen Entwicklungen nutzen.
Gerne unterstützen wir Sie auf diesem Weg. In Kürze werden wir Ihnen in unserem Praxis- und Informationsforum „RGC Zukunft: CO2-neutrale Versorgungs- und Produktionskonzepte“ hilfreiche Tipps zur Verfügung stellen.