Referentenentwurf für eine Verordnung zur Bestimmung der Netzentgelte für den Zugang zu H2-Netzen (Wasserstoff NEV)

Zahlreiche Verbände üben in Konsultation deutliche Kritik!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 6.
September 2021 den Entwurf der „Verordnung über die Kosten und Entgelte für den
Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
(Wasserstoff NEV)“ veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.

 

In dem Referentenentwurf werden Regelungen – wie in der StromNEV
oder GasNEV –  zu Netzanschluss- und
Baukostenzuschüssen, den Grundsätzen und Einzelheiten zur Netzkostenermittlung
und der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung getroffen. Es gibt jedoch auch spezifische
Vorgaben zu Förderzuschüssen, der Umwidmung bestehender Gasinfrastrukturen auf
Wasserstoff und einem Plan-Ist-Kostenvergleich.

 

Die Wasserstoff NEV muss von Betreibern von H2-Netzen
eingehalten werden, die sich nach § 28j Absatz 3 EnWG für eine Teilnahme an der
Regulierung entschieden haben. Über die Regulierung der H2-Netze gemäß dem
novellierten EnWG haben wir hier berichtet.

 

Im Entwurf werden nur Grundzüge der Entgeltbestimmung für
die H2-Netze festgelegt. Sich hierauf zu beschränken und keine umfassenden
Vorgaben zur Entgeltbestimmung vorzusehen, ist eine bewusste Entscheidung des
Verordnungsgebers, um insbesondere die Markthochlaufphase der
Wasserstoffwirtschaft und des Wasserstoffnetzbetriebs zu unterstützen. Die
Betreiber von Wasserstoffnetzen sollen während der Markthochlaufphase die
Möglichkeit erhalten,
verschiedene geeignete Konzepte zu erproben und darauf aufbauend
„best-practice“-Ansätze für den Wasserstoffnetzbetrieb zu entwickeln.  

 

Diese „Freiheit“ wird von zahlreichen Verbänden kritisiert. Denn
keine konkreten Vorgaben zu machen, berge die Gefahr, dass sich
Netzentgeltsystematiken
verschiedener Wasserstoff-Netzbetreiber auseinanderentwickeln. Insbesondere bei
von Anfang an zusammenhängenden Wasserstoffnetzen könne dies zu Marktverzerrungen
führen und die Entwicklung eines Wasserstoffmarktes hemmen.

 

Außerdem ist die Regelung zu Baukostenzuschüssen unklar.
Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass über diese Zuschüsse die in der
Aufbauphase sehr hohen Netzerstellungskosten auf die wenigen ersten H2-Kunden
gewälzt werden. Ein Netzanschluss wäre dann für die „Pioniere“ der H2-Kunden
kaum bezahlbar.

 

Bei der Netzentgeltberechnung dürfen die bilanziellen
und kalkulatorischen Kosten für die Wasserstoffnetzinfrastruktur angesetzt
werden. Begrenzt ist dies auf die Kosten eines effizienten

und
strukturell vergleichbaren 
H2-Netzbetreibers. Dieser Ansatz ist zwar grds. zu begrüßen, aber gerade
in der Aufbauphase der H2-Netz nicht praktikabel. Denn es wird schlicht an
Vergleichsnetzen fehlen.